Rezension über:

Christian Müller: Der Kadi und seine Zeugen. Studie der mamlukischen Ḥaram-Dokumente aus Jerusalem (= Abhandlungen für die Kunde des Morgenlandes; Bd. 85), Wiesbaden: Harrassowitz 2013, X + 647 S., ISBN 978-3-447-06898-7, EUR 79,00
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Rezension von:
Stephan Conermann
Institut für Orient- und Asienwissenschaften, Universität Bonn
Redaktionelle Betreuung:
Peter Helmberger
Empfohlene Zitierweise:
Stephan Conermann: Rezension von: Christian Müller: Der Kadi und seine Zeugen. Studie der mamlukischen Ḥaram-Dokumente aus Jerusalem, Wiesbaden: Harrassowitz 2013, in: sehepunkte 14 (2014), Nr. 9 [15.09.2014], URL: https://www.sehepunkte.de
/2014/09/26066.html


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Christian Müller: Der Kadi und seine Zeugen

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Leider sind aus der Mamlukenzeit nur wenige für das Gerichtswesen relevante Dokumente erhalten. Neben den über 800 Stiftungsurkunden aus Kairo sind es vor allem die 900 Schriftstücke des Heiligen Bezirks (al-Haram al-Šarif) in Jerusalem, die die Museumskuratorin ʿAmal al- Ḥāğğ in den 1970er Jahren in den Lagerräumen des islamischen Museums auf dem Tempelberg entdeckte, die uns zur Verfügung stehen. Dabei handelt es sich um ein einzigartiges Korpus authentischer Zeugnisse der Praxis von Notaren und Richtern des 14. Jahrhunderts. Da die Urkunden - in erster Linie Nachlassinventare, Vertragsdokumente und Rechnungsaufstellungen - größtenteils aus den vier Jahren von 1391 bis 1395 stammen, erhält man einen sehr guten Eindruck von der Arbeitsweise eines mamlukischen Gerichts in einer Provinzstadt. Obgleich die Dokumente seit 40 Jahren bekannt sind, haben sich nur wenige Forscher an ihre Aufarbeitung gemacht. Das hängt sicherlich mit der Komplexität und Schwierigkeit der Texte zusammen. Insofern stellt die Habilitationsschrift von Christian Müller einen sehr großen Schritt bei der Erschließung der Rechtsdokumente dar. Gleichzeitig erweitert die Studie unser Verständnis der in der Mamlukenzeit praktizierten Justiz, die die von Prozessparteien beanspruchten, subjektiven Rechte prüft, erheblich. Christian Müller untersucht in sechs größeren Kapiteln sehr überzeugend die Umstände der Entstehung und Verwendung der Urkunden im Kontext des mamlukischen Gerichtswesens.

(1) Den ersten Schritt bildet eine genaue Untersuchung der Schriftstücke des Haram-Korpus und eine Zuordnung aufgrund ihrer äußeren und inneren Merkmale zu verschiedenen Urkundentypen. ("Die Dokumente", 27-158) Auf diese Weise gelingt es Müller, eine plausible Typologie aufzustellen: Neben Zeugenurkunden (richterlicher Zeugenanruf, Anerkenntnis-Urkunden, Verträge, Verfügungen, Gerichtsprotokolle), kaufmännischen und administrativen Abrechnungen und Schriftstücken des Geschäfts- und Rechtsverkehrs (Auszahlungsbelege, Rechtsmeinungen, Kopien von Waqf-Urkunden) finden sich auch sogenannte "Yaqulu-Deklarationen", in denen der Moment festgehalten wird, in dem der Aussteller eine rechtsgültige Erklärung abgibt, sowie offizielle Schreiben und Erlasse.

(2) Nun erfolgt zur Gewinnung einer Vorstellung von der Reichweite und der historischen Dimension des Bestandes eine Gruppierung der Dokumente nach chronologisch-inhaltlichen Gesichtspunkten. ("Der Korpus nach historischen Kriterien", 159-208) Dörfer unter Stiftungsverwaltung (aus den Jahren 1303 bis 1309) spielen hier ebenso eine Rolle wie Eigentumsverhältnisse (1310-1395), individuelle Nachlassakten (bis 1389), Gerichtsdokumente aus Nablus (1380-1385) und Jerusalem (1391-1395, inklusive des Schriftverkehrs eines einzelnen Richters).

(3) Es schließt sich die Präsentation der einzelnen Mitglieder des Qadi-Gerichtes in al-Quds an. ("Das Gericht in Jerusalem", 209-328). Nachdem zunächst nur ein schafiitischer Richter ernannt worden war, folgte nach dem Beispiel in Kairo im Jahre 1382 ein hanafitischer, 1399 ein malikitischer und 1401 ein hanbalitischer Kollege. Ernannt wurden die vier Kadis anfänglich noch von dem Oberrichter in Damaskus. Später setzte die Justizverwaltung des Sultans die Personen direkt in ihre Ämter ein. Christian Müller gibt uns zahlreiche wertvolle Informationen über den Amtsbezirk, die Amtszeiten, die Anzahl und die Stellvertreter der Richter am Ende des 14. Jahrhunderts. Ferner stellt er uns das Gerichtspersonal vor: Neben dem Gerichtssekretär waren insbesondere die bei Gericht akkreditierten Zeugen bei der Beurkundung von bestimmten Rechtsvorgängen von großer Bedeutung.

(4) Das nächste Kapitel behandelt "Gerichtliche Verfahrensarten" (329-388), wobei im Vordergrund das gerichtliche Beweisverfahren steht. Müller gelingen sehr anschauliche Rekonstruktionen der Durchführung des Zeugenbeweises vor Gericht und der einzelnen Etappen des Verfahrens und der verschiedenen Formen seiner Beurkundung. An ein erfolgreiches Feststellungsverfahren erfolgt das eigentliche Klageverfahren, das sich in folgenden Schritten vollzieht: Verfahrenseröffnung und Beurkundung des Anliegens, Prüfung und Zulassung der Klage, Anhörung der Zeugen und ihre Evaluierung, Ratifizierung der Dokumente durch den Richter, Anordnung der Verfahrensbezeugung, separate Verfahrensbezeugung und schließlich das formelle Urteil. Die Kenntnis der gerichtlichen Vorgänge erlaubt es uns, zwischen Zeugen- und Gerichtsurkunden und deren Bedeutung für das Rechtswesen zu unterscheiden.

(5) Müller präsentiert dem Leser dann in dem sich anfügenden Teil des Buches diejenigen Rechtsbereiche, für die das meiste Material vorliegt, nämlich die Abwicklung von Hinterlassenschaften und die Aufsicht über das Vermögen minderjähriger Erben. ("Nachlässe: gerichtliche und staatliche Kontrolle", 389-466) Das Material ermöglicht in der Tat einen ausgezeichneten Einblick in das Zusammenspiel der diversen Dokumente, die für den ordnungsgemäßen Ablauf eines einzigen Verwaltungsaktes nötig sind. Als Beispiel dient die Abwicklung eines Erbfalls: 1. Die Erfassung des Nachlasses sowie gegebenenfalls letztwillige Verfügungen seitens des Erblassers. Dies geschah in Jerusalem unter Beteiligung des Gerichts sowohl unmittelbar vor als auch nach dem Todesfall. 2. Die Regelung der Erbteilung. Sie beinhaltete eine Aufteilung der Gegenstände unter den Erben oder aber, veranlasst durch Erben oder den Vertreter der Staatskasse, den Verkauf des Erbes auf einer öffentlichen Auktion. 3. Die längerfristige Wahrung der Rechte abwesender oder minderjähriger Erben durch den Richter oder einen testamentarischen Vormund. Hierzu gehören die Deponierung der Erbteile abwesender Personen sowie alle Vorgänge, die Unterhaltsleistungen und das Vermögen minderjähriger Erben betraf. 4. In besonderen Fällen konfiszierte die mamlukische Verwaltung eine Erbschaft. Beurkundet wurde in diesem Zusammenhang beispielsweise die Übersendung nachgelassener Güter an die Staatskasse in Ägypten. (389-390)

(6) Zur Beantwortung der Frage nach der Stellung des qadi-Gerichts innerhalb des mamlukischen Justizwesens arbeitet der Autor sehr schön die Tätigkeitsbereiche und Zuständigkeiten einer solchen Institution in der letzten Endes doch recht typischen Provinzstadt Jerusalem heraus. ("Zum mamlukischen Justizwesen", 467-508) Es handelt sich um eine eher einheitliche Justizverwaltung, in der das Personal über eine fundierte Ausbildung verfügen musste und deren Tätigkeitsbereiche Hinterlassenschaften, Schuldverpflichtungen, Vertragserfüllungen, Immobilienkäufe, Stiftungen, Eheschließungen, Scheidungen und Trennungsentschädigungen ebenso umfassten wie Verletzungs- und Totschlagsdelikte.

Christian Müller verdeutlicht in seinem umfangreichen Werk sehr gut, dass es sich bei dem Mamlukenreich natürlich nicht um einen Rechtsstaat handelt, aber das Gerichtswesen, das über eine ausdifferenzierte und komplexe Verwaltungspraxis verfügte, eine überaus wichtige Rolle innerhalb des Gesellschaftsgefüges spielte. "Dieses Normensystem war", so der Verfasser zusammenfassend, "von der Obrigkeit nicht beliebig manipulierbar, sondern besaß durch seine sakralrechtlichen Grundlagen breite Legitimation und wurde von in speziellen Lehranstalten (madāris) ausgebildeten Juristen, Notaren und Richtern umgesetzt" (529). Die Studie liefert uns den bisher fehlenden Nachweis eines real existierenden und im Alltag funktionierenden Rechts- und Gerichtswesens!

Stephan Conermann