Rezension über:

Klaus Martin Girardet: Kaisertum, Religionspolitik und das Recht von Staat und Kirche in der Spätantike (= Antiquitas. Reihe 1: Abhandlungen zur Alten Geschichte; Bd. 56), Bonn: Verlag Dr. Rudolf Habelt 2009, 533 S., ISBN 978-3-7749-3469-6, EUR 79,00
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Rezension von:
Mischa Meier
Seminar für Alte Geschichte, Eberhard Karls Universität, Tübingen
Redaktionelle Betreuung:
Peter Helmberger
Empfohlene Zitierweise:
Mischa Meier: Rezension von: Klaus Martin Girardet: Kaisertum, Religionspolitik und das Recht von Staat und Kirche in der Spätantike, Bonn: Verlag Dr. Rudolf Habelt 2009, in: sehepunkte 12 (2012), Nr. 10 [15.10.2012], URL: https://www.sehepunkte.de
/2012/10/16135.html


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Klaus Martin Girardet: Kaisertum, Religionspolitik und das Recht von Staat und Kirche in der Spätantike

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Nachdem Klaus Martin Girardet im Jahr 2007 seine gesammelten Schriften zum Übergang von der römischen Republik zum Prinzipat vorgelegt hat [1], ist nunmehr ein weiterer Band erschienen, der den anderen großen Forschungsschwerpunkt des Saarbrücker Gelehrten repräsentiert: Die Geschichte der Spätantike, mit einem besonderen Fokus auf Konstantin I.

Der Sammelband umfasst insgesamt 17 Untersuchungen zur spätantiken Geschichte aus den Jahren 1974 bis 2008, deren zeitlicher Rahmen sich von der Tetrarchie bis in das 6. Jahrhundert sowie - unter wirkungsgeschichtlichen Fragestellungen - das byzantinische Mittelalter erstreckt.

Bemerkenswert ist die Homogenität der Fragestellungen und Forschungsanliegen, die den Verfasser seit Jahrzehnten beschäftigen. Insbesondere die eigentümliche Verflechtung jener Sphären, die wir verkürzt mit 'Kirche' und 'Staat' bezeichnen, wurde von Girardet wiederholt untersucht. So beziehen sich insbesondere die ersten Aufsätze der Schriftensammlung dezidiert auf diesen Themenkreis: In seiner Arbeit über "Die Petition der Donatisten an Kaiser Konstantin (Frühjahr 313)" erweist der Verfasser überzeugend, dass die bei Optatus I 22 bezeugten preces der pars Maiorini (der späteren 'Donatisten') nicht die in einem Bericht des Prokonsuls von Africa, Anullinus, erwähnte donatistische Petition an Konstantin reflektieren. Die Gegner des karthagischen Bischofs Caecilianus hatten den Kaiser darin offenbar aufgefordert, sich persönlich ihres Falls als iudex anzunehmen. Dass Konstantin aber stattdessen das sog. Bischofsgericht von Rom (Oktober 313) einsetzte, die "erste 'Reichssynode' der Geschichte" (6), interpretiert Girardet als bemerkenswerte Rücksichtnahme auf christlich-kirchliche Traditionen (25). Scheidet die Optatus-Passage somit als valides Quellenzeugnis für die Vorgeschichte des Bischofsgerichts 313 aus, so weist der Autor in der folgenden Untersuchung nach, dass sie sich auch nicht im Kontext der Vorgeschichte des Konzils von Arles 314 fruchtbar machen lässt ("Das Reichskonzil von Rom [313] - Urteil, Einspruch, Folgen", vgl. bes. 40). Für den Prozess der allmählichen Verflechtung von 'Kirche' und 'Staat' im christlichen Kaiserreich, stellen beide Versammlungen, wie Girardet mehrfach nachdrücklich betont, zentrale Marksteine dar - die Forschung hat diese Position mittlerweile vorbehaltlos übernommen.

Dem Konzil von Arles ist eine weitere wichtige Arbeit gewidmet, in der gegen prominente Stimmen in der Literatur (u.a. T. D. Barnes) plausibel gemacht wird, dass Konstantin auf dieser Synode (noch) nicht persönlich anwesend gewesen sein kann ("Konstantin d. Gr. und das Reichskonzil von Arles [314]"). In diesem Kontext bietet der Verfasser auch eine konzise Interpretation der bekannten Eusebios-Passage VC 1,44 über die Rolle des noch ungetauften Kaisers in der Kirche. Zu Recht betont Girardet den panegyrischen Duktus der Vita Constantini und vergleicht sie treffend mit Plinius' Panegyricus auf Traian (71). Seine These, wonach Konstantin in der Sichtweise des Eusebios "typologisch an den Hohen Priester [...] Christus angeglichen, ein außerhalb und über der kirchlichen Amtshierarchie stehender christlicher Hoher Priester" gewesen sei (72), findet sich ausgearbeitet dann im Aufsatz über "Das christliche Priestertum Konstantins d. Gr." - dort in kritischer Auseinandersetzung mit Ansätzen, die in Eusebios' Äußerungen (vgl. auch VC 4,24) eher eine Melchisedek-Typologie vermuten (114ff.). - Persönlich anwesend war Konstantin jedoch auf dem Konzil von Nicaea (325), und zwar nicht nur als passiver Begleiter oder 'Ehrenpräsident', sondern als Vorsitzender. Girardet vermag letzteres nicht nur allgemein aus dem Umstand abzuleiten, dass einem römischen Kaiser die Sorge um den Kult (die sacra) als Pflicht (munus) auferlegt war (78ff.), sondern kann auch die literarische Evidenz entsprechend interpretieren und gewinnt überdies schlagkräftige Argumente aus Analogien zum Senat und den Decurionenräten ("Der Vorsitzende des Konzils von Nicaea [325]"). Nicht Ossius von Cordoba leitete also die Synode, sondern Konstantin selbst: "Der Kaiser war, obwohl ungetauft, in formell-technischem Sinne der Vorsitzende des ersten Oikumenischen Konzils der Geschichte, und das concilium wiederum war sein consilium" (105). Die Rolle Konstantins auf dem Konzil von Nicaea wird indes nicht erst in der modernen Forschung diskutiert, sondern war seit dem 4. Jahrhundert Gegenstand von Auseinandersetzungen und variierenden Deutungen: Das Problem, dass ein ungetaufter oder gar häretisch (nämlich durch einen 'Arianer') getaufter Kaiser eine bedeutende Kirchenversammlung geleitetet haben soll, wurde seit der Herrschaft seines Sohnes und Nachfolgers Constantius II. gesehen (147ff.). Girardet verfolgt die sich je nach Kontext wandelnden Sichtweisen auf diese Problematik bis in das 14. Jahrhundert hinein ("Die Teilnahme Kaiser Konstantins am Konzil von Nicaea [325] in byzantinischen Quellen"): So konnte etwa Hieronymus in seiner Chronik (379/80) behaupten, Konstantin habe sich dem Arianismus zugewandt (150), während die Kirchenhistoriker Sokrates, Sozomenos und Theodoret im 5. Jahrhundert die Taufe des Kaisers als unproblematisch, d.h. als 'orthodox', empfanden (156).

In all seinen Arbeiten zu Konstantin argumentiert der Verfasser auf der Grundlage seiner These, dass Konstantin spätestens seit 311/312 überzeugter Christ gewesen sei - womit er vor einigen Jahren markant innerhalb der Konstantin-Forschung Position bezogen hat. [2] Sie steht im Hintergrund auch der Ausführungen zur Einführung des dies solis durch Konstantin ("Vom Sonnen-Tag zum Sonntag. Der dies solis in Gesetzgebung und Politik Konstantins d. Gr."), in denen der Autor die These vertritt, dass der Kaiser den dies solis schon vor 321 (dem Jahr, in dem er erstmals in Rechtstexten greifbar ist) eingeführt habe, und zwar aus einer bereits christlichen Motivation heraus, um das Christentum im zivilen Alltag ebenso wie im Heer zu fördern (201ff.). Von Anfang an sei es dabei - und hier argumentiert Girardet gegen Vertreter einer langwierigen sol invictus-Anhängerschaft Konstantins - um den Gott der Christen und "keinesfalls [um die] Ehrung paganer Gottheiten oder [...] Förderung eines paganen Sonnenkultes" (203) gegangen.

Wie wirkmächtig das von Konstantin errichtete Fundament nicht nur politisch und rechtlich, sondern auch mit Blick auf die Konstruktion des christlichen Kaisertums war, zeigen zwei Untersuchungen zu seinem Sohn Constantius II., in denen der Verfasser die Kontinuitäten betont, die sich trotz der harschen Polemik in unseren Zeugnissen dennoch aufweisen lassen; so kann Girardet insbesondere über die Formel episcopus episcoporum (Constantius habe sich - so der Vorwurf seiner Gegner - von 'Arianern' entsprechend akklamieren lassen) enge Verbindungen zu Eusebios' Konzept vom Kaiser als koinós epískopos freilegen ("Constance II, Athanase et l'édit d'Arles [353]"; "Kaiser Konstantius II. als 'episcopus episcoporum' und das Herrscherbild des kirchlichen Widerstandes"). Gerade jene Vorwürfe, die gegen Constantius hinsichtlich seiner Rolle in kirchlichen Angelegenheiten erhoben wurden, werden dabei in ihrem polemischen Charakter entlarvt; faktisch weist auch das Herrscherbild eines Lucifer von Calaris enge Bezüge zu dem des Eusebios auf (312ff.). - Nicht weniger bedeutend und zukunftsträchtig schätzt der Autor auch den Gedanken einer renovatio (imperii) ein, den er erstmals bei Konstantin erkennen möchte und als Ausdruck einer "Intention zu grundlegender politischer Veränderung und Erneuerung im Geiste des Christentums" (259) interpretiert ("Renovatio imperii aus dem Geiste des Christentums").

Die enge Verflechtung von 'Staat' und 'Kirche' in der Spätantike weist indes nicht nur personelle und ideologische Implikationen auf, sondern betrifft auch grundlegende rechtliche Sachverhalte - diese bilden einen weiteren Schwerpunkt der Studien des Verfassers. So zeichnet er etwa die Entwicklung der appellatio gegen kirchliche Urteile im 4. Jahrhundert nach ("Appellatio. Ein Kapitel kirchlicher Rechtsgeschichte in den Kanones des vierten Jahrhunderts") und arbeitet heraus, dass auf dem Konzil von Serdika (342/43) die supplicatio an einen einzigen Bischof - nämlich den von Rom - eingeführt wurde (249), was wiederum für den Prozess der Entstehung des Papsttums von zentraler Bedeutung war. Wie sehr letzteres mit den Strukturen des Reiches verwoben war, geht aus den Studien über den "Staat im Dienst der kirchlichen Gerichtsbarkeit" (über Vorschläge der römischen Synode von 378, dem Problem der Wirkungslosigkeit kirchlich-synodaler Entscheidungen durch Rückgriff auf den Zwangsapparat der Reichsadministration entgegenzuwirken) und das "Gericht über den Bischof von Rom" hervor. Während in erstgenannter Untersuchung die Bedeutung der Dokumente aus dem Jahr 378 als "Zeugnisse einer [...] neuen [...] Zuordnung von Kirche und Staat" (415) herausgearbeitet wird, diskutiert letztere prominente Fälle, in denen römische Bischöfe sich zu verantworten hatten (besonders den Damasus-Prozess), und verfolgt das Thema bis zu den sog. Symmachianischen Fälschungen, in deren Kontext der berühmte Grundsatz Prima sedes a nemine iudicatur entstand. Schließlich werden die Vorgänge, die zur Hinrichtung Priscillians 385 in Trier geführt haben, aus einer juristischen Perspektive untersucht ("Trier 385") sowie die komplizierte Situation nach der Erhebung Valentinians II. zum Kaiser, die nach dem Tod Valentinians I. ohne Absprache mit den amtierenden Herrschern Valens und Gratian erfolgte, quellenkritisch und mit Blick auf Fragen der Chronologie aufgearbeitet ("Die Erhebung Kaiser Valentinians II."). Eine Untersuchung zu 'Reichsteilungen' von der Tetrarchie bis zum Tod Theodosius' I. 395 ("Divisio regni in der Spätantike"), in der die These formuliert wird, dass während des gesamten 4. Jahrhunderts (und insbesondere auch nach 395) nur Aufteilungen von Kompetenzbereichen innerhalb des einen Imperium Romanum, aber keine 'Reichsteilung' erfolgt seien, beschließt die Sammlung.

Ein großer Teil der vom Verfasser zusammengeführten Arbeiten, insbesondere jene aus dem Konstantin-Themenkreis, gehören mittlerweile zur Grundlagenliteratur in der Erforschung des 4. Jahrhunderts. Ihre Stärke und Überzeugungskraft gewinnen sie nicht zuletzt aus der gelungenen Verbindung von minutiöser Quellenkritik und rechtshistorischen Zugriffen. Auf diese Weise treten wiederholt Aspekte zutage, die in der älteren Forschung häufig übersehen oder falsch eingeschätzt wurden. Gerade die Konstantin-Forschung hat dem Verfasser insofern einiges zu verdanken. Das Fundament, auf dem seine Studien ruhen, bildet die Gewissheit, dass Konstantin sich schon früh und aus innerer Überzeugung zum Christentum bekannt hat und daraus die Motivation für seine ebenso umfassenden wie nachhaltigen Maßnahmen zur Neugestaltung des Imperium Romanum bezog.


Anmerkungen:

[1] K. M. Girardet: Rom auf dem Weg von der Republik zum Prinzipat, Bonn 2007.

[2] K. M. Girardet: Die Konstantinische Wende. Voraussetzungen und geistige Grundlagen der Religionspolitik Konstantins des Großen, Darmstadt 2006; 22007.

Mischa Meier