Rezension über:

Christian Neschwara (Hg.): Die ältesten Quellen zur Kodifikationsgeschichte des österreichischen ABGB. Josef Azzoni, Vorentwurf zum Codex Theresianus - Josef Ferdinand Holger, Anmerckungen über das österreichische Recht (1753) (= Fontes rerum Austriacarum. III. Fontes Iuris; Bd. 22), Wien: Böhlau 2012, 338 S., ISBN 978-3-205-78864-5, EUR 49,00
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Rezension von:
Franz Leander Fillafer
Leibnizpreis-Forschungsstelle "Globale Prozesse, 18.-20. Jahrhundert", Lehrstuhl für Neuere und Neueste Geschichte, Universität Konstanz
Redaktionelle Betreuung:
Andreas Fahrmeir
Empfohlene Zitierweise:
Franz Leander Fillafer: Rezension von: Christian Neschwara (Hg.): Die ältesten Quellen zur Kodifikationsgeschichte des österreichischen ABGB. Josef Azzoni, Vorentwurf zum Codex Theresianus - Josef Ferdinand Holger, Anmerckungen über das österreichische Recht (1753), Wien: Böhlau 2012, in: sehepunkte 14 (2014), Nr. 7/8 [15.07.2014], URL: https://www.sehepunkte.de
/2014/07/25070.html


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Christian Neschwara (Hg.): Die ältesten Quellen zur Kodifikationsgeschichte des österreichischen ABGB

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Das zweihundertjährige Jubiläum des ABGB hat 2012 üppige Früchte getragen, eine stattliche Zahl von Sammelbänden ist erschienen. [1] Dass der Kundmachung des ABGB im Jahr 1812 aber eine fast sechzigjährige Geschichte der Zivilrechtskodifikation vorausging, ist den diversen Festschriften kaum der Rede wert. Mit eben dieser Frühphase der Kodifizierung beschäftigt sich Christian Neschwaras vorzügliche Edition zweier Quellentexte aus den 1750er-Jahren, des Vorentwurfs für den Codex Theresianus aus der Feder Josef Azzonis und der Anmerkungen über das österreichische Recht von Josef Holger. Beide waren Mitglieder der ersten, nach ihrem Tagungsort benannten Brünner Kommission für die Zivilrechtskodifikation, die 1753 ihre Arbeit aufnahm. Der Prager Jurist Azzoni, Professor für Institutionen und Gerichtspraxis und ehemaliger Landesadvokat, wurde als Experte für das böhmische Recht herangezogen, Holger brachte als Rat der niederösterreichischen Landesregierung und Professor für Institutionen an der Universität Wien seine Expertise zum österreichischen Länderrecht ein.

Neschwara, der schon die "Selbstbiographischen Skizzen" eines der bedeutendsten österreichischen Juristen des Vormärz, Carl Josephs von Pratobevera, herausgegeben hat [2], legt hier eine mustergültige Dokumentation vor. An die Einleitung, die den Werdegang des ersten Entwurfs des Codex Theresianus plastisch darstellt, schließen sich biografische Vignetten zu Azzoni und Holger und zusammenfassende Regesten zum intellektuellen und dogmatischen Gehalt der beiden Quellen an; ein sorgfältig erstelltes Schlagwortregister der in den beiden Dokumenten behandelten Rechtsmaterien erleichtert die Benützung des Buchs. Damit leistet Neschwara zweierlei, er erschließt wertvolle, bislang zu wenig berücksichtigte Quellen und liefert eine schlank-pointierte Einführung in die Geschichte des Codex Theresianus. Auch letzteres verdient Lob, ist dies doch die erste konzise Darstellung der Frühgeschichte des Codex seit Henry Strakoschs gedankenreicher Monografie aus dem Jahr 1967 [3] und Hans von Voltelinis Aufsatz für die Festschrift zum ersten ABGB-Jubiläum vor hundert Jahren. [4] Wie Strakosch und Voltelini bleibt Neschwara einem frühen Meilenstein der rechtshistorischen Forschung verpflichtet, der fünfbändigen Edition des Codex, die der Justizbeamte Philipp Harras von Harrasowsky in den 1880er-Jahren im Alleingang erarbeitete. [5]

Von bleibender Bedeutung ist Neschwaras Edition vor allem in dreierlei Hinsicht. Erstens stellt Neschwara glasklar die Bedeutung der Rechtsvereinheitlichung des Codex Theresianus für die Staatsintegration der heterogenen Habsburgermonarchie dar. Die Frühphase des Codex lässt sich nur verstehen, wenn man sie im Kontext der 1750er-Jahre betrachtet; die Stände wurden von der Privatrechtsgesetzgebung ausgeschlossen, die von Maria Theresia verordnete Trennung von Justiz und Verwaltung sollte vor allem den unbehelligten Vollzug der von ständischer Mitsprache gesäuberten Administration garantieren. Die Brünner Beratungen über den Codex zeigten nun schnell die Pluralität von Quellen des Rechtsbrauchs und der Rechtssatzung in der Monarchie. Wie sollte man im Falle der Regelkollision verfahren, welche Supernorm für die Beurteilung der voneinander abweichenden Länderrechte festlegen, wie Gewohnheitsrecht und körperschaftliche Rechtsordnungen gewichten, wie bei der Auslegung der Gesetze zwischen "landes=üblichem Wort=verstand" und "Landesfürstlicher Willens=Meinung" vermitteln (191)? Hier setzten sich, wie Neschwara zeigen kann, bald die Maximen "natürlicher Billigkeit" und "natürlicher Vernunft" durch, nach denen die Länderrechte zu beurteilen waren. Nach anfänglichem Zaudern und Gezänk darüber, ob die Aufgabe der Kommission im Kompilieren und Abgleichen bestehender Länderrechte oder in der Erstellung eines neuen Gesetzbuches aus einem Guss bestehen sollte, stellt man recht rasch im Jahr 1755 die Weichen für eine systematische Kodifikation.

Zweitens wird man angesichts der Befunde Neschwaras das Verdikt über den eingefleischten Konservatismus der Brünner Kommission, das von Strakosch und Voltelini stammt, stark relativieren müssen. [6] Vor allem Holgers Anmerkungen sind ein gehaltvolles Dokument, sie geben Einblick in lokale Rechtsüberlieferungen, deren Einarbeitung in das kodifizierte Privatrecht Holger zu lancieren versuchte.

Das leitet direkt zum dritten Gesichtspunkt über: es ist bemerkenswert, wie differenziert, ja ambivalent der Stellenwert des Römischen Rechts in den Kodifikationsentwürfen eingeschätzt wurde. Die Wertung des usus modernus schillert hier vielfältig, keineswegs blieb die Kommission, wie Voltelini und Strakosch behaupteten, im Fahrwasser des gemeinen Rechts. Das ist wiederum für Geschichte der Aufklärung in der österreichischen Jurisprudenz und Staatsverwaltung ein sehr signifikanter Befund. Neschwaras Forschungen laden dazu ein, den holzschnittscharfen Kontrast zwischen der rein römischrechtlich geprägten Generation Azzonis und Holgers, Ferdinand J. Thinnfelds und Kajetan Blümegens in den 1750er-Jahren und der späteren Desavouierung des Römischen Rechtes durch Staatskanzler Fürst Kaunitz im Jahr 1770 zu überdenken.

Kaunitz beanstandete in einem ausführlichen Votum für den Staatsrat vom Oktober 1770 am Entwurf des Codex Theresianus, dass er dem "fehlerhaften und unzusammenhängenden Plan der Institutionen Justinians" folge, und "fast alle Definitionen nach dem alten römischen Geschmack" gestalte. Weder "Ordnung noch Schreibweise" des Mammutwerks in sechs Foliobänden mit 8.367 Bestimmungen entspreche "dem Genio unseres Saeculi." (42) Dabei begab sich Kaunitz gar nicht auf die Ebene dogmatischer Details, etwa des geteilten Eigentums, der Noterben und Pupillarsubstitution; Holger selbst wich, etwa was die Testierfähigkeit der Frau anbelangte (69), von der Formstrenge des römischen Rechts ab. Seine Forderung, dass der geistlichen Gerichtsbarkeit bei Vollstreckung ihrer Urtheile "von denen weltlichen Obrigkeiten absonderlicher Beÿstand geleistet werden möge", entspricht dem jungen maria-theresianischen Staatskirchenrecht (65). Überdies stellt Holger fest, dass alle Landesbürger als "freÿgeborene, freÿerzogene und freÿgebliebene Menschen" anzusehen seien (ebda.). Einschränkungen der Grunduntertänigkeit konstruiert er als dem Boden anklebende Pflichten, Realservituten und "bloße Würkungen der Grundherrschaft" (66), denn "Knechtschaft" habe in Österreich, "auch zu Zeiten, wo diese Landschaft unter Römischer Botmässigkeit gestanden, nie Eingang gefunden" (65).

Gunter Wesener hat den Stellenwert des römischen Rechts für den Codex Theresianus und für das ABGB meisterlich herausgearbeitet [7], was Neschwaras Edition verdeutlicht, ist die rechtspolitische Dimension der Kodifikation. Das römische Recht war nicht in allen Ländern der Monarchie im Rechtsbrauch gültig, das Gefälle verschiedener Rezeptionslagen machte seine Anwendung schwierig, so wurde dem Naturrecht als Leitbild der Vorzug gegeben. Daneben ist bemerkenswert, dass sich die Polemik gegen das römische Recht von der Überlieferungsdynamik der Dogmatik und Institute abzukoppeln begann. Fürst Kaunitz beanstandete am Entwurf des Codex Theresianus die klobige Form und die ungelenken Formulierungen, die Aufbereitung nach dem Institutionenschema und die Vermengung von Gesetzbuch und Lehrbuch, die jedenfalls zu vermeiden sei. Neschwaras Edition schärft den Sinn für beide Aspekte. Damit rückt sie auch ein wichtiges Kapitel in der Geschichte des späten usus modernus in neues Licht: sie zeigt, dass Reputation und Fortbildung des Römischen Rechts sich asynchron zu entwickeln begannen, dass sie jeweils eigenen Rhythmen und Dynamiken unterlagen. Das ist ein Befund, der für die Wissenschaftsgeschichte des Rechts ebenso fruchtbar ist wie für die Geschichte der politischen Ideen und den es zu vertiefen lohnt.


Anmerkungen:

[1] Milana Hrušáková (Hg.): 200 let ABGB - od kodifikace k rekodifikaci českého občanského práva [200 Jahre ABGB - von der Kodifikation zur Rekodifizierung des tschechischen bürgerlichen Rechets], Olomouc Univerzita Palackého, Právnická fakulta 2011; Michael Geistlinger / Friedrich Harrer / Rudolf Mosler / Johannes M. Rainer (Hgg.): 200 Jahre ABGB - Ausstrahlungen. Die Bedeutung der Kodifikation für andere Staaten und andere Rechtskulturen, Wien 2011; Constanze Fischer-Czermak / Gerhard Hopf / Georg Kathrein / Martin Schauer (Hgg.): Festschrift 200 Jahre ABGB, 2 Bde., Wien 2011; Barbara Dölemeyer / Heinz Mohnhaupt (Hgg.): 200 Jahre ABGB (1811-2011). Die österreichische Kodifikation im internationalen Kontext, Frankfurt am Main 2012.

[2] Christian Neschwara (Hg.): Ein österreichischer Jurist im Vormärz. Selbstbiographische Skizzen des Freiherrn Karl Josef Pratobevera (1769-1853) (= Rechtshistorische Reihe; Bd. 374), Frankfurt am Main 2009; vgl. Franz Leander Fillafer: Die Aufklärung und ihr Erbe in der Habsburgermonarchie. Ein Forschungsüberblick, in: Zeitschrift für historische Forschung 40 (2013), 35-97, hier 66.

[3] Henry E. Strakosch: State Absolutism and the Rule of Law: The Struggle for the Codification of Civil Law in Austria, 1753-1811, Sydney 1967; deutsche Kurzfassung als Privatrechtskodifikation und Staatsbildung in Österreich, 1753-1811, Wien 1976.

[4] Hans von Voltelini: Der Codex Theresianus im österreichischen Staatsrat, in: Festschrift zur Jahrhundertfeier des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, 2 Bde., Wien 1911, I, 33-82.

[5] Philipp Harras von Harrasowsky: Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen, 5 Bde., Wien 1883-1886; und ders.: Geschichte der Codification des österreichischen Civilrechtes, Wien 1868.

[6] Strakosch: State Absolutism and the Rule of Law, 50-77; Voltelini: Der Codex Theresianus im österreichischen Staatsrat, 38.

[7] Gunter Wesener: Die Rolle des Usus modernus pandectarum im Entwurf des Codex Theresianus. Zur Wirkungsgeschichte des älteren gemeinen Rechts, in: Gerhard Köbler / Hermann Nehlsen (Hgg.): Wirkungen europäischer Rechtskultur. Festschrift für Karl Kroeschell zum 70. Geburtstag, München 1995, 1365-1388; ders.: Zur Bedeutung des usus modernus pandectarum für das österreichische ABGB, in: Friedrich Harrer / Heinrich Honsell / Peter Mader (Hgg.): Gedächtnisschrift für Theo Mayer-Maly, Wien / New York 2011, 571-592.

Franz Leander Fillafer