Rezension über:

Christina Gerstenmayer: Spitzbuben und Erzbösewichter. Räuberbanden in Sachsen zwischen Strafverfolgung und medialer Repräsentation (= Konflikte und Kultur - Historische Perspektiven; Bd. 27), Konstanz: UVK 2013, 386 S., ISBN 978-3-86764-403-7, EUR 44,00
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Rezension von:
Ulrike Ludwig
Technische Universität, Dresden
Redaktionelle Betreuung:
Sebastian Becker
Empfohlene Zitierweise:
Ulrike Ludwig: Rezension von: Christina Gerstenmayer: Spitzbuben und Erzbösewichter. Räuberbanden in Sachsen zwischen Strafverfolgung und medialer Repräsentation, Konstanz: UVK 2013, in: sehepunkte 14 (2014), Nr. 2 [15.02.2014], URL: https://www.sehepunkte.de
/2014/02/22543.html


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Christina Gerstenmayer: Spitzbuben und Erzbösewichter

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Christina Gerstenmayer fragt in ihrer Dissertation nach der Ausgestaltung und Entfaltung des "Diskurs[es] um Räuberbanden" im Kursachsen des 18. Jahrhunderts (12). Sie greift hierfür auf eine breite archivalische Überlieferung einschlägiger Prozessakten und entsprechender Verordnungen wie auch amtlicher Bekanntmachungen zurück. Nicht minder umfänglich ist der Bestand der bearbeiteten Druckschriften, in denen einzelne Räuber, ganze Banden, ihre Taten und ihre Bestrafungen einem breiteren Publikum präsentiert wurden. Herauszustellen ist dabei, dass Gerstenmayer nicht nur die 'berühmten' Banden um Nickel List, Lips Tullian, Andreas Christian Käsebier oder Johann Karraseck betrachtet, sondern für das untersuchte Jahrhundert gezielt auch jene 'unbedeutenderen' Fälle erschließt, die es langfristig nicht in die kollektive Erinnerung geschafft haben. Für den Zeitraum von 1684 bis 1803 kann sie in diesem erweiterten Zugriff 42 strafrechtliche Untersuchungen gegen Räuberbanden in Kursachsen ausmachen (111).

Grundsätzlich setzt Gerstenmayer in ihrer Arbeit - ähnlich Uwe Danckers Pionierstudien [1] - auf eine systematische Zusammenschau verschiedener Quellengruppen. Ziel ist es, die Darstellungs- und Repräsentationsformen von Räuberbanden im Kontext strafrechtlicher Verfolgung einerseits und medialer Aufbereitung andererseits herauszuarbeiten. Beide Bereiche werden nacheinander abgehandelt. Die Betrachtung der strafrechtlichen Verfolgung fällt dabei deutlich umfänglicher aus und erstreckt sich gleich über drei Hauptkapitel. Zunächst wendet sich Gerstenmayer dabei den administrativen Strukturen der Strafverfolgung von der Gesetzgebung, über die Gaunerlisten als Fahndungsinstrument bis hin zum Ablauf des Strafprozesses zu. Wieso diese zumeist klar strafrechtlichen Bereiche dabei unter dem Label der 'guten Policey' abgehandelt werden, überrascht etwas. Aber dessen ungeachtet präsentiert die Autorin hier einen guten Überblick über die strafrechtlichen Rahmenbedingungen.

Das Folgekapitel beschäftigt sich auf der Basis der ausgewerteten Strafverfahren mit Taten und Tätern (vor der Inhaftierung). Interessant ist hier, dass bei den untersuchten Banden familiäre Netzwerke eine zentrale Rolle spielten (115, 136), mitunter sogar von genuinen Familienbanden gesprochen werden kann. (115) Frauen wurde dabei schon zeitgenössisch eine deutlich nachgeordnete Bedeutung zugewiesen, so dass sie im Vergleich zu anderen Territorien in Kursachsen deutlich seltener im Fokus der Strafrechtsbehörden standen. Zugleich zeigt Gerstenmayer, dass die sächsischen Räuberbanden in aller Regel nicht mehr als zehn Personen umfassten und weder paramilitärische noch stark hierarchische Strukturen erkennbar werden. Bezüglich der erfassten Tatorte, den Vorgehensweisen der Banden und der Bedeutung von Wirtshäusern als Schnittpunkte und Schnittstellen bietet die Arbeit einen breiten, aus dem Quellenmaterial herausgearbeiteten Überblick.

Das fünfte Kapitel widmet sich dann dem Agieren der verschiedenen Akteure im Strafprozess. Ein erster Schwerpunkt wird dabei auf die Bedeutung der Folter gelegt, die - so Gerstenmayer - mit 24 Prozent (bezogen auf die Fälle bis zur Abschaffung der Folter in Kursachsen im Jahre 1770) eher selten eingesetzt wurde (200). Ein Vergleich mit anderen für Kursachsen vorliegenden Arbeiten hätte hier durchaus einen anderen Schluss zugelassen, da diese selbst bei einem so prominenten 'Folterdelikt' wie der Hexerei ein bemerkenswert zurückhaltender Einsatz der Folter ausgemacht haben. [2] In Bezug auf die Strafen war am Ende der Untersuchungszeit dem Zeitgeist entsprechend die Bedeutung der Todesstrafe und Landesverweisung rückläufig. Dagegen nahm die Zuchthausstrafe deutlich zu.

Im Anschluss an das Straf- wird dann das Gnadenverfahren behandelt. Etwas seltsam ist, dass neben genuinen Gnadenbitten in diesem Kontext auch Defensionsschriften als "juristisch anerkanntes, formales Rechtsmittel" (229) behandelt werden, die gerade nicht dem Gnaden- sondern dem Strafprozess zugeordnet werden müssen. Ungewöhnlich, aber durchaus interessant, ist zudem die Straf- und Gnadenprozess gemeinsam diskutierende Abhandlung der Argumentationsmuster. Die ungewöhnlich große Bedeutung juristischer Argumente ist dabei auf die Einbeziehung der Prozessakten zurückzuführen. Ansonsten trifft man die altbekannten Entschuldigungsmuster an - wenn etwa angemahnt wurde, dass bei einer (zu harten) Bestrafung die kleinen Kinder ohne Eltern zurückblieben oder eine Verarmung der ganzen Familie drohe. Auch die Verweise, verführt worden zu sein, sich bessern und aus Dankbarkeit stets für den Landesherrn und seine Familie beten zu wollen, sind durchaus typisch für frühneuzeitliche Suppliken in Strafprozessen. Insgesamt zeichnet sich also mit Blick auf das Strafrecht insgesamt und das Agieren der Straftäter vor Gericht eine bemerkenswerte 'Normalität' ab. Schade ist, dass gerade mit Blick auf das Agieren vor Gericht das konfessionelle Profil der ertappten Räuber (Lutheraner, Katholiken und Juden) lediglich konstatiert wird. Die Frage, welche Strategien die Angehörigen der verschiedenen Konfessionsgruppen in einem lutherischen Land mit einem zum Katholizismus konvertierten Landesherrn und einer recht restriktiven Judenpolitik vor Gericht nutzen konnten, wäre zweifellos interessant gewesen.

Das sechste Kapitel gibt schließlich einen Überblick über die einschlägigen Printmedien und die darin erkennbaren Räuberbilder. Die in der Kapitelüberschrift benannte Spannbreite von Verteufelung bis Bewunderung ist dabei für den engeren Untersuchungszeitraum des 18. Jahrhunderts nicht zu greifen. Die Bewunderung und Räuberromantik findet sich, wie die Autorin selbst anmerkt, erst in den literarisch bearbeiteten Szenerien aus dem 19. Jahrhundert. Um diese Veränderung einzufangen, wurde der Untersuchungszeitraum für dieses Kapitel dann auch entsprechend ausgeweitet, wenngleich der Schwerpunkt klar auf Druckschriften des 18. Jahrhunderts liegt. Das Kapitel wirkt ein wenig isoliert. Zwar tauchen all jene berühmten Räuber wieder auf, deren umfangreiche Prozessakten auch für die vorangegangenen Kapitel das schillerndste Material geliefert hatten. Aber der Bezug zwischen Strafverfolgung und 'medialer Repräsentation' stützt sich lediglich auf die Beobachtung, dass die sogenannten 'Aktenmäßigen Berichte' häufig auf Prozessakten zurückgingen und entsprechende Druckschriften immer wieder vom Gerichtspersonal oder von am Prozess beteiligten Geistlichen veröffentlicht wurden. Wechselwirkungen in die andere Richtung werden hingegen gänzlich ausgeblendet. Aber es wäre zweifellos interessant zu untersuchen, ob die in den Druckschriften erkennbaren Darstellungsmuster der Räuber auch im Rahmen der Strafverfolgung wieder auftauchen oder gerade nicht, von wem sie gegebenenfalls postuliert wurden und ob sich hier zeitliche Verschiebungen erkennen lassen.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Stärken der Arbeit besonders in zwei Punkten liegen: Zum einen hat Gerstenmayer eine solide und umfassende Fallstudie zu Räuberbanden für Kursachsen vorgelegt und damit nicht nur aber gerade auch einen wichtigen Beitrag zur sächsischen Landesgeschichte geleistet. Zum anderen wird erkennbar, dass der strafrechtliche Umgang mit den Räubern im Vergleich mit anderen schweren Straftaten gerade nicht aus dem Rahmen fiel. Die Räuberbanden wiesen zwar eine gewisse mediale Überpräsenz auf, die jedoch nicht von einer verschärften Verfolgungspraxis begleitet wurde.


Anmerkungen:

[1] Uwe Dancker: Räuberbanden im Alten reich um 1700. Ein Beitrag zur Geschichte von Herrschaft und Kriminalität in der Frühen Neuzeit, 2 Bde., Frankfurt am Main 1988; ders.: Die Geschichte der Räuber und Gauner, Düsseldorf, Zürich 2001.

[2] Manfred Wilde: Die Zauberei- und Hexenprozesse in Kursachsen, Köln u.a. 2003, 47-50.

Ulrike Ludwig