Rezension über:

Johannes Dillinger: Die politische Repräsentation der Landbevölkerung. Neuengland und Europa in der Frühen Neuzeit (= Transatlantische Historische Studien; Bd. 34), Stuttgart: Franz Steiner Verlag 2008, 580 S., ISBN 978-3-515-09162-6, EUR 67,00
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Rezension von:
Tim Neu
Historisches Seminar, Westfälische Wilhelms-Universität, Münster
Redaktionelle Betreuung:
Michael Kaiser
Empfohlene Zitierweise:
Tim Neu: Rezension von: Johannes Dillinger: Die politische Repräsentation der Landbevölkerung. Neuengland und Europa in der Frühen Neuzeit, Stuttgart: Franz Steiner Verlag 2008, in: sehepunkte 10 (2010), Nr. 2 [15.02.2010], URL: https://www.sehepunkte.de
/2010/02/14989.html


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Johannes Dillinger: Die politische Repräsentation der Landbevölkerung

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Die vormoderne Staatsbildung war kein Vorgang, der von den Monarchen mühsam gegen Stände und Untertanen durchgesetzt wurde. Stattdessen ist sie besser beschreibbar als das zumeist nicht intendierte Resultat einer Entwicklung, die immer mehr Akteure in ein Feld immer intensiverer Machtkämpfe hineinzog. In jüngster Zeit ist nun zu beobachten, dass nicht nur nach Staatlichkeit überhaupt, sondern auch zunehmend nach der Genese ihrer 'westlichen' Form, der freiheitlichen Demokratie, gefragt wird. Für die Entstehung des modernen Repräsentativsystems wurde dabei von der Kommunalismusforschung und den Studien zum localism in Neuengland unabhängig voneinander auf die Bedeutung der frühneuzeitlichen Gemeinde verwiesen, denn anders als der Territorialstaat habe diese über protorepublikanische und protoparlamentarische Qualitäten verfügt. Auf diesen Forschungskontext zielt Johannes Dillinger mit seiner Trierer Habilitationsschrift aus dem Jahr 2006, in der er mit den "Bedingungen, Formen und politische[n] Werthaltungen bäuerlicher Repräsentation in der Frühen Neuzeit" (51) ein zentrales Verbindungselement zwischen Landgemeinden und Territorialstaat untersucht.

Vor der Kontrastfolie der Kommunalismus- und Lokalismusforschung wählt Dillinger als Methode den synthetischen Vergleich. Grundlage ist ein "signifikantes Element" (53), das allen untersuchten Systemen gemeinsam sein muss, hier 'bäuerliche Repräsentation', die überall da vorliege, wo "die Einwohner von ländlichen Gemeinden" (11) über das "Recht, Deputierte zu Ständetagungen zu entsenden" (12), verfügten. Der Vergleich ermögliche es, die wesentlichen Eigenschaften des Elements zu identifizieren und einen allgemeinen Typus zu synthetisieren. Für drei Territorien (Kurtrier, Ostfriesland, Massachusetts) hat Dillinger eigene Quellenstudien betrieben, auf dieser Grundlage den Vergleich vorgenommen und dann drei weitere Untersuchungsgebiete (Schwäbisch-Österreich, Schweden, Baden-Baden) "als Korrektiv" (49) einbezogen.

Der Hauptteil der Arbeit besteht aus vier Kapiteln, den "Regionalstudien" zu Trier (58-143), Ostfriesland (144-271) und Massachusetts (272-438) sowie einem Teil (439-519), in dem "die Resultate der Diskussion zu den drei Schwerpunktgebieten miteinander und mit den drei flankierenden Untersuchungsterritorien in Beziehung gesetzt" (57) werden - mithin umfasst der eigentliche Vergleich nur ein Fünftel der Studie. Alle Kapitel sind streng nach einem einheitlichen Schema gegliedert, das die erkenntnisleitenden Fragen abbildet: Neben Genese und Organisation des Ständewesens gilt das vornehmliche Interesse den Repräsentanten selbst, die "auf ihre Bezüge im Spannungsfeld von territorialer Staatlichkeit und Landgemeinde befragt" (55) werden; in diesem Teil rücken vor allem die Wahlverfahren und das Sozialprofil der Deputierten in den Fokus der Analyse. Zudem bezieht der Autor auch "Reflexionen über Vertretungsrecht und Abgeordnetenwesen" (41) ein, wenn diese in einem direkten Zusammenhang mit der Verfassungswirklichkeit des jeweiligen Territoriums standen.

Nachdem die Ritterschaft seit der Mitte des 16. Jahrhunderts nicht mehr zu Ständeversammlungen erschien, gab es in Kurtrier nur noch zwei Landstände, wobei Städte und Landgemeinden eine gemeinsame Kurie bildeten. Als sich jedoch im 17. Jahrhundert kleinere Ausschusslandtage durchsetzten, wurden nur noch die Städte geladen. In Trier damit schon um diese Zeit erledigt, erfuhr die bäuerliche Repräsentation in Ostfriesland gerade einen Institutionalisierungsschub: 1620 wurde die Zugehörigkeit zum "Hausmannstand" durch einen Besitzzensus abschließend geregelt. Als gefragte Bündnispartner im Dauerkonflikt zwischen dem Landesherrn und der Stadt Emden konnten die Kommunen ihre Rechte weitgehend wahren. In Neuengland gab es seit 1629 die Massachusetts Bay Company, eine "Anteilseignergesellschaft" (274), deren freemen genannte Mitglieder persönlich zum General Court zusammentraten. 1634 wurde ein Repräsentationssystem geschaffen, in dem nunmehr alle freemen einer Gemeinde durch gewählte deputies vertreten wurden. Das System erlebte mehrere Wahlrechtsreformen, eine deutliche Erweiterung der freemanship und bildete das Vorbild für Teile der Verfassung von 1780.

Im Ergebnis hält Dillinger fest, dass Landgemeinden Repräsentationsrechte errangen, "wenn eine strukturell schwache Herrschaft in eine akute Krise geriet" (451), wobei die Standschaft weder von den Gemeinden erzwungen noch von der Herrschaft angeordnet wurde, sondern als Ergebnis einer Kooperation anzusehen ist, die die aktuelle Krise überwinden helfen sollte, denn die "Interessen von Herrschaft und Beherrschten konvergierten an diesem Punkt" (452). Aus dieser gemeinsamen Wurzel entstanden sehr unterschiedliche Repräsentationsformen, für die Dillinger eine Typologie vorschlägt, als deren "zentraler Parameter [...] der Entstehungszeitpunkt der bäuerlichen Wahlmöglichkeiten innerhalb des Staatsbildungsprozesses" (479) fungiert. Je fortgeschrittener die Staatsbildung, desto exakter, einheitlicher und expliziter sei auch die bäuerliche Repräsentation reglementiert und desto eher sei die Gemeinde "lediglich eine instrumentelle Organisationsstruktur" (523). In Ostfriesland und Massachusetts seien diese Tendenzen am stärksten ausgeprägt, am schwächsten in Kurtrier. Gemeinsam war allen Gemeinden, dass sie den Nutzen eigener Deputierter pragmatisch abwogen gegen die dadurch anfallenden Kosten, was nicht selten dazu führte, dass sich die Kommunen selbst um ihren politischen Einfluss brachten. Dieser sei ohnehin ziemlich gering einzuschätzen, da die ständischen Leitungsgremien den Gemeinden und ihren Deputierten "herrschaftsähnlich" (484) gegenüberstanden. Und selbst der eigene Deputierte wurde "nicht zum Sprecher und Sachwalter der Kommune" (499), denn er verfügte in der Regel über ein freies Mandat, war auf das territoriale Gemeinwohl verpflichtet und gehörte als Amtsträger zu den "staatsnahe[n] Personen" (506) der Gemeinde. Insgesamt charakterisiert Dillinger die Repräsentation der Landbevölkerung als "Expertokratie" (506) der Fachleute für Politik und Verwaltung und in der Folge "als integralen Bestandteil des Staatsbildungsprozesses" (512).

Anhand von sechs Repräsentationsordnungen hat Dillinger einen allgemeinen Typus von bäuerlicher Repräsentation (re-)konstruiert, der nicht nur inhaltlich überzeugt, sondern auch deutlich macht, dass die politische Partizipation von Landgemeinden keinen protodemokratischen Spezialfall darstellte, sondern ähnlich strukturiert war und funktionierte wie auch die Standschaft von Prälaten, Adel und Städten. Die Frage ist nur, wie man diesen Typus bezeichnen sollte: Nach Dillinger müsste man wohl von einem 'atlantischen' Typus sprechen, legt der Autor doch gerade auf die Einbeziehung von Massachusetts großen Wert. Was aber eigentlich beschrieben wird, ist der 'alteuropäische' oder 'ständische' Typus bäuerlicher Repräsentation. Das zeigt sich deutlich daran, dass Massachusetts gerade bei sehr wesentlichen Merkmalen als Ausnahme bezeichnet wird. So mussten bäuerliche Deputierte in allen europäischen Vergleichsfällen eine Vollmacht ihrer Gemeinde vorweisen können, was für ihre Legitimität unverzichtbar war - außer in Massachusetts (495). In keinem ständischen Repräsentationssystem gab es eine Ausweitung der Wahlberechtigung, weil es deren Privilegiencharakter widersprochen hätte - außer in Massachusetts (482).

Diese Abweichungen sind nur damit erklärbar, dass die koloniale Repräsentationsordnung so andersartig strukturiert war, dass sie nicht ohne weiteres mit den ständischen Ordnungen verglichen werden kann. Und diese Andersartigkeit lässt sich präzise bezeichnen: In Massachusetts wurden Personen repräsentiert, in Europa hingegen Korporationen. Dillinger ebnet diese wichtige Unterscheidung aber ein: "Von Repräsentation wird gesprochen, wenn bestimmte Personen [...] beanspruchten [...], im Namen von anderen Personen oder von Institutionen zu sprechen" (36). Der synthetische Vergleich steht und fällt aber mit der Einheitlichkeit des Vergleichsphänomens und diese ist nicht mehr gegeben, wenn die Vertretung von Personen und Korporationen zusammengefasst wird. Für einen transatlantischen Vergleich wäre daher ein zweistufiges Verfahren notwendig gewesen: Zuerst hätte man aus den fünf europäischen Vergleichsfällen einen 'ständischen' Typus bilden müssen, den man dann mit dem 'kolonialen' Typus hätte vergleichen können.

Ein zweites Problem hängt ebenfalls mit dem Repräsentationsbegriff zusammen. Obwohl Dillinger es zu Recht ablehnt, eine "Vorentscheidung über die nähere Konzeption, Ausgestaltung oder Bedeutung dieser Vertretung zu fällen" (36), tut er genau dies, indem er die Deputierten als broker charakterisiert, die "die Interessen der Repräsentierten und der zentralen Instanzen der Herrschaft vermitteln" (39) sollten. Diese Rolle folgt aber nicht aus dem abstrakten Analysebegriff, sondern hängt eng mit der modernen Stellvertretungsrepräsentation zusammen. Anstatt diese Vorentscheidung zu treffen, hätte daher auch für die Deputierten erforscht werden müssen, ob sie sich als broker begriffen oder begriffen wurden, was etwa bei Identitätsrepräsentation nicht der Fall sein muss. Und dass sie nicht als Interessenvermittler fungierten (247, 499), überrascht viel weniger, wenn nicht das modernistische Modell vom broker vorausgesetzt wird.

Gleichwohl hat Johannes Dillinger ein wichtiges Buch geschrieben, das für die Stände- und Staatsbildungsforschung gleichermaßen einschlägig ist. Für eine Vielzahl von Territorien führt er rechtliche Normen, Verfassungswirklichkeit und praxisnahe Reflexion zusammen und kann aufgrund des Vergleichs aufzeigen, dass die bäuerliche Repräsentation dem Territorialstaat nicht im Sinne der alten Unterscheidung von Herrschaft und Genossenschaft gegenüberstand. Damit hat er nachhaltig mit einigen Mythen bezüglich der politischen Repräsentation von Landgemeinden aufgeräumt: "Die Bauern wollten nicht die Republik, sondern den effektiven Staatsapparat." (526)

Tim Neu