David von Mayenburg: Rechtsgeschichten des Bauernkriegs. Agrarische Revolten zwischen Mittelalter und Früher Neuzeit, Köln / Weimar / Wien: Böhlau 2025, 538 S., 2 s/w-Abb., ISBN 978-3-412-53358-8, EUR 65,00
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Der Bauernkrieg mit seinem Höhepunkt 1525 ist eine wichtige Wegmarke der deutschen Geschichte. Zum 500. Gedenktag erschienen zwei gewichtige allgemeinhistorische Monographien. [1] Es geht darin um neue Deutungen, das Geschehen selbst ist weitgehend bekannt. Aber hat auch die Rechtsgeschichte etwas zu sagen, oder hat man es nur mit gesellschaftlichen Konflikten und roher Gewalt zu tun? Die rechtlichen Nachwirkungen, also die Aufarbeitung des Bauernkrieges, behandelte bereits 2011 Malte Hohn. [2] 2018 erschien dann die Habilitationsschrift von David von Mayenburg. Dieses Werk beleuchtete Rechtsbegriffe, Rechtsvorstellungen und Rechtsnormen der Bauernkriegszeit aus verschiedenen Perspektiven, vor allem im Hinblick auf das gelehrte Recht wie einheimische Traditionen. [3] Das Ergebnis war eindeutig: Der Faktor Recht spielt für die Kontextualisierung historischer Ereignisse auch beim Bauernkrieg eine erhebliche Rolle. Der nun passend zum Jubiläumsjahr erschienene umfangreiche Aufsatzband versammelt 12 Studien, die Mayenburg zwischen 2009 und 2025 zu Einzelaspekten des Themas verfasste. Insgesamt ist daraus ein lesenswertes Buch geworden. Einige Überschneidungen mit der Monographie sind unvermeidlich, und gelegentliche Wiederholungen innerhalb des Bandes sind nicht nur unschädlich, sondern zeigen dem Leser zugleich, welche Punkte der Verfasser als besonders wichtig ansieht.
Das Buch ist in vier Bereiche unterteilt. Es beginnt mit "Bauern und Juristen" (drei Aufsätze), dann geht es um die Zwölf Artikel (ein Aufsatz), um die Einbettung der bäuerlichen Konflikte in das Gemeine Recht (fünf Aufsätze) sowie um einen Blick auf regionale Auseinandersetzungen in Südwestdeutschland, Thüringen und Tirol (drei Aufsätze). Die Texte sind nicht chronologisch nach Entstehungsjahren gegliedert, wobei aber die Beiträge zur regionalen Rechtsgeschichte die jüngsten und teilweise zuvor noch unveröffentlichten Studien darstellen. Hieran erkennt man eine bemerkenswerte und höchst erfreuliche Ausstrahlung der Habilitationsschrift: Ein Wissenschaftler, sattelfest im spätmittelalterlichen kanonischen Recht, stößt auf Interesse bei Allgemeinhistorikern und erschließt sich von dort aus seinerseits die Regionalgeschichte. Diese methodisch-thematische Erweiterung ist bei der Lektüre des Bandes mit Händen greifbar. Offenbar gibt es hier wirklich gelingende Interdisziplinarität, die auf beiden Seiten zu veränderten Fragestellungen und Zugangsweisen führt. Damit trägt nicht nur Mayenburgs Habilitationsschrift Früchte, sondern ebenso seine jahrelange Beteiligung an einschlägigen Tagungen und Ausstellungskatalogen. Diese Abrundung von Perspektiven ist für den Leser, der das gesamte Buch am Stück liest, zugleich das wesentliche Ergebnis.
Nebenbei wird man mit zahlreichen Einzelfunden reich beschenkt. Falls sich gelegentlich der Eindruck einstellen sollte, einige Einsichten seien schon bekannt, zeigt sich genau daran, wie deutlich Mayenburgs Buch von 2018 bereits Spuren hinterlassen hat. Die Bauern also lehnten das gelehrte Recht und schriftliche Normen nicht rundweg ab, sie waren auch fachmännisch beraten, wenn sie in ihren Forderungen etwa zwischen stehenden und fließenden Gewässern unterschieden. Das römische Recht ging vom Idealbild des ruhigen und friedlichen Landmanns aus und war den Bauern gegenüber keineswegs feindlich eingestellt, während das kanonische Recht einen kritischeren Blick auf die Landbevölkerung warf. Wenn die Bauern sich selbst und ihre Arbeitslasten mit Nutztieren verglichen, so waren dies gerade keine Beschwerden über die Härten des rezipierten Rechts.(41) Gelegentlich zeigt Mayenburg deutliche Sympathie für die Bauern und gelangt an solchen Stellen zu strengen Urteilen über zeitgenössische Theologen, die angeblich mit ihrer Kritik den Kern der bäuerlichen Forderungen verfehlt hätten.(163) Methodisch gewagt, aber originell ist die mehrfach gestellte Frage, ob die Gewaltspirale des Bauernkrieges durch Verhandlungen, insbesondere durch Schiedsverfahren hätte vermieden werden können. Mayenburg nähert sich hier Spekulationen über hypothetische Kausalitäten in der Geschichte an, bleibt aber immer quellengestützt auf der sicheren Seite und konzentriert sich in solchen Abschnitten auf die feinmaschige Analyse eines frühen Stadiums der Auseinandersetzungen. Dabei wird etwa deutlich, dass einige Landesherren zu Beginn der Streitigkeiten durchaus gewillt waren, die Bauern zu unterstützen, wenn die Landleute gegen die zu harte Behandlung durch ihre Grundherren vorgingen. Hier verbanden sich der Wunsch nach flächendeckender Landesherrschaft mit dem Widerstand gegen Unterdrückung. Ganz zutreffend weist Mayenburg bei seinem ständigen Hin- und Herwandern des Blicks von Normativität zur Praxis darauf hin, dass man für das 16. Jahrhundert von vornherein nicht von einem "geltenden" Recht sprechen sollte. (442)
Einige Beiträge des Bandes sind nur sehr locker mit dem Rahmenthema verknüpft, etwa ein Aufsatz über Abgaben von Todes wegen. Vielleicht überdehnt Mayenburg auch Sprichwörter wie "Unterm Krummstab ist gut leben", wenn er von hier aus nach bäuerlicher Freiheit im Kirchenrecht fragt. Aber im Kern hat man es mit einem weitgehend kohärenten Band zu tun, der um seine Berechtigung neben der Habilitationsschrift nicht zu fürchten braucht. Leider besitzt das sehr umfangreiche Buch kein Register. Die Benutzung als Nachschlagewerk ist damit deutlich erschwert.
Anmerkungen:
[1] Gerd Schwerhoff: Der Bauernkrieg. Geschichte einer wilden Handlung, München 2024; Lyndal Roper: Für die Freiheit. Der Bauernkrieg 1525, München 2024.
[2] Malte Hohn: Die rechtlichen Folgen des Bauernkrieges von 1525. Sanktionen, Ersatzleistungen und Normsetzung nach dem Aufstand (= Schriften zur Rechtsgeschichte; 112), Berlin 2011.
[3] David von Mayenburg: Gemeiner Mann und Gemeines Recht. Die Zwölf Artikel und das Recht des ländlichen Raums im Zeitalter des Bauernkriegs (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte; 311), Frankfurt am Main 2018.
Peter Oestmann