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Matthias Kordes (Bearb.): Reichskammergericht Köln. Band 1: Nr. 1-600 (A-F) (= Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln; Heft 81), Köln / Weimar / Wien: Böhlau 1998, 680 S., ISBN 3-412-17098-4, DM 128,00

Aus: Nassauische Annalen (Bd. 112 (2001), S. 617 f.)

Rezensiert von:
Jost Hausmann

Über die zweistufige Verteilung des RKG-Archivs 1847-52 und 1924 ist hinreichend lamentiert worden, als daß dies nochmals in einer Rezension notwendig wäre. Mit dem hier zu besprechenden ersten Band der Verzeichnung der RKG-Akten der Stadt Köln werden jedoch Details der zweiten, von preußischen Archivaren unter Mißachtung des Provenienzprinzips zu verantwortenden Zerreißung des preußischen RKG-Bestandes unter dem Einfluß von Politikern - Konrad Adenauer - mitgeteilt, die so noch nicht bekannt waren. Bereits als der preußische RKG-Bestand noch als Ganzes im Staatsarchiv Wetzlar verwahrt wurde, ließ das Stadtarchiv Köln auf Veranlassung Joseph Hansens 1898-1899 durch den Wetzlarer Archivdirektor Hermann Veltmann ein Verzeichnis anfertigen, das 5.312 Prozeßakten enthielt, die den Regierungsbezirk (!) Köln betrafen. Mit der Auflösung des Staatsarchivs Wetzlar 1924 und der Aufteilung der preußischen RKG-Akten auf die preußischen Staatsarchive fielen die Akten mit Stadtkölner Gegenständen an das zuständige Staatsarchiv Düsseldorf, wodurch sich die Gelegenheit ergab, die RKG-Akten mit Kölner Betreffen im engeren Sinn - nicht 5.312, sondern rund 1.800 Verfahren - als Depositum zu erhalten. Als - hoffentlich - letzter Akt der Zerreißung wurden dann in Köln als bestandserhaltende, aber rechtshistorisch sinnlose Maßnahme in den 1970er Jahren Siegelurkunden und großformatige Pergamenturkunden entnommen. 1996 wurden die Kölner RKG-Akten in das DFG-Programm zur Neuverzeichnung aufgenommen und - anders als dies ursprünglich von der DFG beabsichtigt worden war - als Bearbeiter ein Facharchivar gewonnen.

Die Verzeichnung in dem hier zu besprechenden ersten Band folgt den von der DFG für verbindlich erklärten "Frankfurter Grundsätzen", nach denen jede Verzeichnungseinheit in acht Punkte zu gliedern ist. Nach nunmehr rund zwanzig Jahren RKG-Verzeichnung haben sich gewisse Eigenheiten bei der Verzeichnung entwickelt; in Köln folgt man teilweise - auch typographisch - dem Düsseldorfer Vorbild: Verzeichnungspunkt 7 (ursprünglich bewußt unarchivisch als "Darin-Vermerk" formuliert) firmiert als "Beweismittel", Punkt 8 (ursprünglich als "Auffangbegriff" "Anmerkungen" gedacht) zu eng als "Beschreibung".

Neue Wege hat man in Köln bei der Beschreibung des Verzeichnungspunktes 5 "Streitgegenstand" beschritten und sich am weitesten von dem ursprünglichen, auf der Königsteiner Konferenz 1981 bekräftigten Ideal der am Regest orientierten, knappen und prägnanten Sachverhaltsbeschreibung in einem Satz entfernt. In die durchweg sehr ausführlichen, meist in mehreren Sätzen formulierten Sachverhaltsbeschreibungen, denen einige den Streitgegenstand kennzeichnende Begriffe vorangestellt werden, sind Quellenzitate eingefügt, die eine Fundgrube für die verschiedensten Fragestellungen zum RKG-Prozeßrecht, zum angewendeten materiellen Recht und zur Stadtkölner Geschichte sind. Das erleichtert zwar nicht gerade die Lektüre, dürfte sich aber für die künftige Forschung als ebenso hilfreich herausstellen wie die sehr detaillierten Beschreibungen der Beweismittel in Regestenform.

Bei genauerer Durchsicht der Prozesse fällt auf, daß die Trennung zwischen dem Düsseldorfer und dem Kölner Bestand nicht konsequent erfolgt ist; eine Beobachtung, die der Rez. bei der Verzeichnung der Prozeßakten des Kreises und der Stadt Wetzlar im Stadtarchiv Wetzlar und im Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden auch machen mußte und die ein bezeichnendes Licht auf die Mängel, insbesondere der zweiten, von Archivaren zu verantwortenden Verteilung des RKG-Archives, wirft. Der Benutzer tut also gut daran, auch die jeweiligen Parallelbestände zu konsultieren. Was bleibt zu wünschen? Typographisch hätte der Begriff, unter dem die Akte alphabetisch eingeordnet ist, hervorgehoben werden können, wie dies in anderen Verzeichnungen praktiziert worden ist. Indizes werden - wie bei einem mit ca. 1.800 Prozessen überschaubaren Bestand allgemein üblich - erst dem letzten Band beigegeben. Nachdem mittlerweile der Bearbeiter in Köln nicht mehr zur Verfügung steht, ist zu hoffen, daß das Kölner Verzeichnungsprojekt zügig zum Abschluß gebracht werden kann. - Die RKG-Forschung ist mit dem vorliegenden Repertorium, dem man trotz des prohibitiven Preises eine weite Verbreitung wünscht, ein gutes Stück vorangekommen.

Empfohlene Zitierweise:

Jost Hausmann: Rezension von: Matthias Kordes (Bearb.): Reichskammergericht Köln. Band 1: Nr. 1-600 (A-F), Köln / Weimar / Wien: Böhlau 1998, in: INFORM 2 (2001), Nr. 4, URL: <http://www.sehepunkte.de/inform/reviews.php?id=446>

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