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Klaus-Peter Schroeder: Das Alte Reich und seine Städte. Untergang und Neubeginn: Die Mediatisierung der oberdeutschen Reichsstädte im Gefolge des Reichsdeputationshauptschlusses 1802/03, München: C.H. Beck 1991, 616 S., ISBN 3-406-34781-9, DM 128,00

Aus: Württembergisch Franken (Bd. 83 (1999), S. 423 f.)

Rezensiert von:
Alexander Maisch

"Die Reichsstädte in Deutschland sind diejenigen Städte, welche keinen Reichsstand zum Haupt oder Herren haben, sondern durch ihren eigenen Magistrat regiert werden, unmittelbar unter dem Kaiser und dem Reich stehen und auf Reichstagen Sitz und Stimme haben." So definierte Johann Jacob Moser, der sich mit gewaltiger Arbeitskraft einen Überblick über die Verfassungen und Geschichte der Reichsstädte verschafft hatte, im 18. Jahrhundert den Typus der Reichsstadt. Konstitutiv war also die unmittelbare Unterstellung unter Kaiser und Reich, wobei es fließende Übergänge gab. Zu gegebenen Zeitpunkten läßt sich mitunter nicht exakt angeben, ob eine Stadt dem Reich oder einem Territorium unterstand. Der Status mancher Stadt blieb lange ungeklärt. Bremen z. B. erlangte erst 1741 die definitive Anerkennung seiner Reichsstandschaft, Hamburg trat gar erst 1769 dem reichsstädtischcn Kollegium in Regensburg bei.

Pläne, die Reichsstädte zu mediatisieren, d. h. einer Landesherrschaft zu unterwerfen, gab es schon lange. Immer wieder griffen Territorien zu, wenn sich die Gelegenheit bot, ihr Gebiet abzurunden. Die verrechtlichten Strukturen des Alten Reiches schützten aber die kleinen und schwächeren Mitglieder, so daß dies Einzelfälle blieben. Eine Rechtsgrundlage, die Reichsstädte aufzuheben, boten erst die 1801 und 1802 zwischen Frankreich einerseits, Bayern, Württemberg und Preußen andererseits abgeschlossenen Entschädigungsverträge, nach denen die genannten Staaten für linksrheinische Verluste rechtsrheinisch entschädigt werden sollten. Im September und Oktober 1802 besetzten die Reichsfürsten die ihnen zugewiesenen Städte. Der Reichsdeputationshauptschluß folgte im April 1803 und legalisierte ihr Vorgehen im nachhinein.

Klaus-Peter Schroeder zeichnet die Übernahme der Städte durch Bayern, Baden, Württemberg und Hessen-Darmstadt detailliert nach. Er schildert zunächst die Verhandlungen der 1790er Jahre (u. a. die auf dem Rastatter Kongress) und die rechtlichen Probleme, die sich aus dem Weiterbestehen des Reiches, des Reichstages und des reichsstädtischen Kollegiums auch nach dem Ausscheiden des größten Teils seiner Mitglieder ergaben. In den folgenden Kapiteln ordnet er nach den mediatisierenden Herrschaften, wobei zuerst die gesetzlichen Grundlagen und organisatorischen Maßnahmen beschrieben werden, die die genannten vier Staaten ergriffen, um die Eingliederung der Reichsstädte leisten zu können. Anschließend wird jede Stadt für sich behandelt.

Schwäbisch Hall sind die Seiten 369 bis 373 gewidmet. Die Besitzergreifung ging ohne Unruhen von statten, die Beamten wurden auf die neuen Herren vereidigt, das Archiv verschlossen. Im Juli 1803 erhielt Schwäbisch Hall eine neue Munizipalverfassung, aufgrund derer 66 ehemalige städtische Bedienstete in den Ruhestand versetzt wurden. Nur wenige Angehörige des reichsstädtischen Magistrats konnten ihre Karrieren in württembergischer Zeit ohne Unterbrechung fortsetzen. Problematisch war daneben insbesondere die Übernahme der Haller Schulden, die mehr als eine Million Gulden betrugen, wovon Württemberg exakt 4325 Gulden übernahm, während die übrigen der Stadt erhalten blieben. Die Regelung der Schuldenfrage zog sich noch über die gesamte erste Hälfte des 19. Jahrhunderts hin.

Die Arbeit von Schroeder bringt für Schwäbisch Hall zwar keine neuen Erkentnnisse (über die Arbeit von Walter Döring hinaus), bietet aber eine gute Zusammenfassung der Vorgänge vor und während der Mediatisierung. Durch die Gliederung nach Städten ergeben sich allerdings zahlreiche Wiederholungen, die die Arbeit schwer lesbar machen.

Empfohlene Zitierweise:

Alexander Maisch: Rezension von: Klaus-Peter Schroeder: Das Alte Reich und seine Städte. Untergang und Neubeginn: Die Mediatisierung der oberdeutschen Reichsstädte im Gefolge des Reichsdeputationshauptschlusses 1802/03, München: C.H. Beck 1991, in: INFORM 2 (2001), Nr. 1, URL: <http://www.sehepunkte.de/inform/reviews.php?id=405>

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