sehepunkte 10 (2010), Nr. 7/8

Haimo Schack: Kunst und Recht

"Das Kunstrecht boomt", leitet Schack die zweite Auflage seines Handbuchs ein (5), und dass nach fünf Jahren eine erweiterte Neuausgabe erscheint, mag Beleg genug dafür sein. Das in erster Linie an Juristen gerichtete Buch ist auch für KunsthistorikerInnen interessant: Erstens werden sie bei der Organisation von Ausstellungen, der Vorbereitung von Publikationen oder auf dem Kunstmarkt immer wieder mit juristischen Problemen konfrontiert, zweitens sind einige Rechtsfragen auch Teil der Kunstgeschichte (nützlich deshalb das Künstlerverzeichnis, 443-446). Nicht erwarten sollte man einen praktischen Ratgeber für Nicht-Juristen - das ist Kunst und Recht nicht.

Die Vorauflage ist in den Rezensionen gut besprochen worden. [1] Bei der Aufgabe, einen fundierten Überblick durch die Querschnittsmaterie des Kunstrechts zu geben, hat Schack Maßstäbe gesetzt. Sein Werk ist in deutscher Sprache ohne Alternative: Das Buch von Locher ist veraltet, Pfennigs Kunst, Markt und Recht kommt leider ohne Nachweise auf Gerichtsentscheidungen und andere Ansichten als die des Autors aus und ist deshalb nur bedingt nützlich, und das ausführliche Handbuch zum Kunstrecht von Ebling und Schulze hat einen sehr ausgeprägten Schwerpunkt im Steuerrecht - für die Schweiz ist aber noch das Kunstrechtsbuch von Glaus / Studer erwähnens- und empfehlenswert. [2]

Das Inhaltsverzeichnis zählt 35 Kapitel auf. Sie bilden insgesamt fünf Teile unterschiedlichen Gewichts: "Kunst, Künstler und Kommerz" mit 7 Kapiteln, "Bildende Kunst" mit 20 Kapiteln, "Architektur" und "Design" mit je 3 Kapiteln und schließlich "Fotografie" mit 2 Kapiteln. Den ersten Teil bilden Grundlagen zur Kunstfreiheit, zum Thema Original und Fälschung und zu Akteuren wie Museen, Galerien, Sammlern und Sachverständigen. Schack gibt hier eine konzise Einführung in die Rechtswirklichkeit der Kunst. Dabei erläutert er typische Interessenlagen und berücksichtigt auch historische Entwicklungen, zum Beispiel im Kapitel zum Kunstmarkt und seinen Erscheinungsformen vom Auktionshaus bis zum Flohmarkt (Randnummer [Rn.] 104-128).

Seinen ersten ausgeprägten Schwerpunkt findet Kunst und Recht in der Darstellung des Urheberrechts (Kap. 8-11). Hier erklärt Schack das Verhältnis von Eigentum und Urheberrecht an Kunstwerken und geht auf Nutzungsrechte (beispielsweise zur Reproduktion von Kunstwerken in Publikationen, Rn. 303f.) und Schranken des Urheberrechts ein. Knapp, aber instruktiv wird der Umfang der Zitierfreiheit aus § 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG dargelegt, der es u.a. erlaubt, auch ohne Lizenz einzelne Werke in einem wissenschaftlichen Werk zur Erläuterung des Inhalts aufzunehmen (Rn. 280). Den Umfang der Katalogbildfreiheit nach dem 2003 neu gefassten § 58 UrhG empfindet Schack als zu großzügig (Rn. 283f.). Nach der Erläuterung, wie das Urheberrecht übertragen werden kann (inklusive der Rechtewahrnehmung durch die Verwertungsgesellschaft BildKunst, Rn. 306-321), wird auf die manchmal feine Unterscheidung von Plagiat, Bearbeitung und freier Benutzung eingegangen.

Kunsthistorisch provozieren manche Ausführungen Widerspruch. Schacks Behandlung der Appropriation Art, um ein Beispiel zu nennen, verrät viel von seinen eigenen Vorstellungen über Kunst; er macht es sich aber zu einfach, wenn er die Techniken der Aneignungskunst wiederholt als "schlicht" bezeichnet (Rn. 351). Auch dürfte es Künstlern der Appropriation Art selten wirklich darum gehen, "andere Urheber um die Früchte ihrer Arbeit zu bringen" (Rn. 357). Diese Kritikpunkte sollen nicht die Diskussionsbedürftigkeit der Frage anzweifeln, ob jegliche Kunstform urheberrechtlich erfasst werden kann oder soll. Trotzdem lässt sich eine andere Meinung vertreten, als die, Readymades wie Duchamps Fountain seien nicht schutzfähig (Rn. 16). Hier könnte ein interdisziplinärer Dialog die Voraussetzungen schaffen, um die urheberrechtliche Dogmatik und die Wirklichkeit des Kunstbetriebs einander anzunähern.

Dass Schack diesem Betrieb praktische Hilfestellung geben kann, beweist er in den weiteren Kapiteln zur Kunst im Zivilrecht, die den zweiten Schwerpunkt bilden. So sind die praxisnahen Erläuterungen über Sachmängel beim Kunstkauf (Rn. 379-388), über Haftungsvereinbarungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen (Rn. 398-409), über Galerieverträge und Kunstausstellungen (Kap. 24 und 25) und zum Steuerrecht (Kap. 27) für Kunsthandel und Museen gleichermaßen dienlich; gleiches gilt für die Darstellung der Rechte und Pflichten bei der Restaurierung von Kunstgegenständen (Kap. 15). Einzelne Abschnitte sind ausbaufähig, wie derjenige über die Kunstversicherung (Kap. 20), wo sich Erläuterungen zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen gut einfügen würden.

Mit einem neuen Teilkapitel zur Raubkunst (Rn. 483-501) kommt Schack einem in mehreren Rezensionen der Erstauflage geäußerten Ergänzungswunsch nach. Nach kurzer Einführung geht er zunächst auf russische Beutekunst (Rn. 488-494) ein und stellt fest, dass sich Völkerrecht und politische Realität bei diesem Problem nicht decken. Bei der Frage der Restitution des während des 'Dritten Reichs' unrechtmäßig entzogenen jüdischen Kunstbesitzes (Rn. 495-501) verbiete sich jede schematische Lösung. Dies trifft zwar zu, dennoch bleiben die von Schack angebotenen Argumente der Einordnung von Einzelfällen etwas vage; eine kurze zusammenhängende Darstellung beispielhafter Fälle wie in anderen Kapiteln hätte hier der Anschaulichkeit gut getan. Wie meistens sind aber Schacks eigene Vorschläge bedenkenswert und weiterführend, insbesondere wenn er für differenzierte Lösungen abseits vom schematischen Alles-oder-Nichts plädiert (Rn. 500).

Im Übrigen sind bei der Neubearbeitung des Buches zahlreiche Aktualisierungen der Anmerkungen und Literaturhinweise, aber außer dem Abschnitt zur Raubkunst nicht viele Erweiterungen im Text festzustellen. Im Künstlerverzeichnis scheinen nicht alle Ergänzungen der zweiten Auflage angekommen zu sein (es fehlt beispielsweise Kirchner). Neu in den Text aufgenommen sind Rn. 533 (ein Hinweis auf die in der Schweiz mögliche fahrlässige Hehlerei) und Rn. 742 zur Steuerpflicht von im Ausland ansässigen Künstlern in Deutschland; die weiteren neu hinzugekommenen Randnummern aktualisieren und erweitern die Literaturhinweise, z.B. Rn. 596 mit aktuellem Schrifttum zum Schutz des religiösen Friedens anlässlich des dänischen Karikaturenstreits und die für Kunsthistoriker praktisch relevante Rn. 862 zum Abfotografieren von Kunstwerken. Der Reproduktionsfotografie eines zweidimensionalen Werkes will Schack den Lichtbildschutz nach § 72 UrhG zubilligen (Rn. 864). Museen und ihre angestellten Fotografen werden dieser Ansicht beipflichten, Kunsthistoriker in Publikationsnöten sie - mit der wohl herrschenden Meinung - ablehnen, um einfacher gemeinfreie Vorlagen für eigene Projekte nutzen zu können.

Schacks Buch kann auch in der erweiterten Auflage nicht sämtliche Rechtsfragen der Kunst abdecken. Die Kürze der letzten Abschnitte zu Architektur, Design und Fotografie verrät, wo sich der Band noch ausbauen ließe. Auf meinem Wunschzettel für eine dritte Auflage stehen insbesondere eine vertiefte Auseinandersetzung mit fotografierechtlichen Fragen und mit dem hier auf nur drei Seiten behandelten Denkmalschutzrecht. Das ist freilich Jammern auf hohem Niveau: Kunst und Recht ist ein Standardwerk und verschafft seinen Lesern einen profunden Überblick über die Materie. Schack igelt sich dabei auch nicht in einer deutschen Perspektive ein, sondern schaut immer vergleichend auf andere Rechtsordnungen und -Kulturen, in denen manche Abläufe anders als in Deutschland organisiert sind und deshalb auch rechtlich anders gelöst werden. Wer weiter ins Detail gehen möchte, bekommt in Fußnoten und Literaturverzeichnissen umfangreiche Hinweise auf zahlreiche Gerichtsentscheidungen und Literatur geliefert. Nicht zuletzt ist Kunst und Recht gut verständlich geschrieben. Für alle, die sich mit dem Kunstrecht befassen wollen oder müssen, bleibt das Buch auch in der Neuauflage unverzichtbar.


Anmerkungen:

[1] Vgl. Robert Kirchmeier: Kunstchronik 59 (2006), 22ff.; aus rechtwissenschaftlichen Zeitschriften: Daniel Biene: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht International 2005, 867f.; Stefan Ernst: ZUM (Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht) 2005, 422; Thomas Hoeren: Multimedia und Recht 2005, XXIXf.; Peter Raue: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2005, 662; Günter Winands: NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 2005, 583f.

[2] Horst Locher: Das Recht der bildenden Kunst, München 1970; Gerhard Pfennig: Kunst, Markt und Recht, München 2009; Klaus Ebling / Marcel Schulze: Kunstrecht: Zivilrecht, Steuerrecht, München 2007; Bruno Glaus / Peter Studer: Kunstrecht. Ein Ratgeber für Künstler, Sammler, Galeristen, Kuratoren, Architekten, Designer, Medienschaffende und Juristen, Zürich 2003.

Rezension über:

Haimo Schack: Kunst und Recht. Bildende Kunst, Architektur, Design und Fotografie im deutschen und internationalen Recht, 2., neu bearbeitete Auflage, Tübingen: Mohr Siebeck 2009, XXXI + 458 S., ISBN 978-3-16-149889-3, EUR 79,00

Rezension von:
Grischka Petri
Institut für Kunstgeschichte und Archäologie, Universität Bonn / Department of History of Art, University of Glasgow
Empfohlene Zitierweise:
Grischka Petri: Rezension von: Haimo Schack: Kunst und Recht. Bildende Kunst, Architektur, Design und Fotografie im deutschen und internationalen Recht, 2., neu bearbeitete Auflage, Tübingen: Mohr Siebeck 2009, in: sehepunkte 10 (2010), Nr. 7/8 [15.07.2010], URL: https://www.sehepunkte.de/2010/07/17316.html


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