sehepunkte 4 (2004), Nr. 7/8

Cornelia Essner: Die 'Nürnberger Gesetze' oder Die Verwaltung des Rassenwahns 1933-1945

"Jude ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt", bestimmte die erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz im November 1935. Mit dieser Definition kam das "Tauziehen um den Judenbegriff" im NS-Staat zu einem vorläufigen Abschluss. Aber auch danach blieb die für die Opfer schicksalsentscheidende Frage, wer als Jude gelten sollte, ein schwelender Konfliktpunkt. Die Genese der "Nürnberger Gesetze", der Ausbau eines umfangreichen antisemitischen Gesetzeswerkes auf ihrer Grundlage und dessen Aushöhlung während des Zweiten Weltkrieges sind das Thema der Habilitationsschrift von Cornelia Essner. Sie zielt damit in einen Kernbereich der nationalsozialistischen Herrschaft: Wer die Definitionsmacht über die Klassifikation der Juden hatte, kontrollierte die praktische "Verwaltung des Antisemitismus" im NS-Staat und dies machte den Vorgang zu einem eminent wichtigen machtpolitischen Prozess. So lautet eine Leitfrage von Essners Studie, wie und von wem der Antisemitismus im "Dritten Reich" "rationalisiert" wurde, um im Verwaltungshandeln praktikabel zu werden. In einem zweiten Schritt untersucht die Studie, wie die bürokratische Judenverfolgung in den Massenmord umschlagen konnte.

Essner geht davon aus, dass im "Irrgarten der Rasselogik" ein kontagionistischer und ein erbbiologischer Ansatz konkurrierten. Die Kontagionisten, zu denen unter anderem Julius Streicher und der Reichsärzteführer Gerhard Wagner zählten, nahmen an, dass jeder sexuelle Kontakt mit einem Juden eine dauerhafte "Verseuchung" hervorriefe, und forderten in der Konsequenz nicht nur die Ausgrenzung der Juden, sondern auch aller "Mischlinge". Die Erbbiologen, darunter Artur Gütt, gingen hingegen davon aus, dass sich bei einer "Rassenmischung" die Erbanlagen anteilig vermengen würden und daher nur "Mischlinge" mit hohem jüdischem Erbgutanteil ausgeschlossen werden müssten. Die Frage nach dem Umgang mit den "Mischlingen" war es also, die Kontagionisten von Erbbiologen unterschied, und im Laufe ihrer Studie zieht Essner immer wieder dieses Schiedskriterium heran, um den jeweiligen Ansatz in der politischen Diskussion nachzuweisen.

In einer weit greifenden Hinführung analysiert Essner zunächst die Wurzeln der beiden Rassentheorien. Was hier theoretisch vorbereitet wurde, gewann nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten eine enorme politische Bedeutung, als das NS-Regime den Antisemitismus zur Staatsraison erhob. Der Blick auf die antisemitischen Gesetze und Verordnungen aus den ersten beiden Herrschaftsjahren der Nationalsozialisten offenbart noch eine Vielfalt an Juden-Definitionen. Erst Anfang 1935 fiel die vorläufige Entscheidung zu Gunsten der erbbiologischen Richtung, und die "Nürnberger Gesetze" schufen im September des Jahres eine verbindliche Formulierung. Trotz mancher Unschärfen - beispielsweise war das Kriterium für die rassistische Einordnung nicht "Blut und Gene", sondern das Religionsbekenntnis der Großeltern - fungierten die "Nürnberger Gesetze" bis Kriegsbeginn als Leitmodell für die antisemitische Gesetzgebung.

Die akribische Rekonstruktion der Entscheidungsprozesse, die zu den "Nürnberger Gesetzen" führten, bildet einen quellenkritischen Schwerpunkt in Essners Untersuchung. Im Zentrum steht die Dekonstruktion einer Darstellung des seinerzeit an der Ausarbeitung der "Nürnberger Gesetze" beteiligten Rassereferenten im Reichsinnenministerium Bernhard Lösener, die dieser 1961 in den Vierteljahrsheften für Zeitgeschichte veröffentlichte. Wie Essner zeigt, waren die "Nürnberger Gesetze" keine kurzfristig entworfenen Regelungen, sondern das Ergebnis längerer Vorbereitungen, und der Ausschluss der "Halbjuden" aus den "Nürnberger Gesetzen" war kein Verdienst des moderaten Einflusses der Ministerialbeamten aus dem Innenministerium, sondern entsprach einem allgemeinen (erbbiologisch begründeten) Konsens am Ende des Parteitags. Ähnlich zeigt Essner auch anhand der Verhandlungen über eine Reform des Staatsbürgerrechts 1936 und 1938, dass die Abteilung I der Innenministeriums keine "mildere" Judenpolitik verfolgte, sondern sich im Gegenteil bemühte, den im Herbst 1935 kodifizierten minderen Rechtsstatus der Juden zu einer umfassenden Entrechtung auszuweiten. Anhand der Folgeregelungen zu den "Nürnberger Gesetzen" analysiert Essner auch die Verwaltungspraxis der "Blutschutz-Paragraphen".

Mit den "Nürnberger Gesetzen" hatte sich zunächst das Reichsinnenministerium und sein erbbiologischer Ansatz in Judenfragen durchgesetzt. Erst der Kriegsbeginn stellte diese Hegemonie in Frage, denn außerhalb der deutschen Reichsgrenzen hatte das Reichsinnenministerium keine Entscheidungsbefugnis. Weiteren Anlass zum Überdenken des bisherigen Modells gab das Problem der doppelten Abgrenzung: gegenüber "arischen" Deutschen und gegenüber der einheimischen Bevölkerung. Zudem stieß die Überprüfung des Rassenstatus in den besetzten Gebieten auf praktische Hindernisse: Es waren im Gegensatz zum Reichsgebiet kaum Unterlagen über die Abstammung der Bevölkerung vorhanden.

Der radikalisierende Faktor der Kriegsumstände wirkte auch ins Reichsgebiet zurück, wie Essner unter anderem anhand der Verhandlungen über eine Reform des Staatsbürgerrechts belegt. Die im November 1941 in Kraft gesetzte 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz entzog den deutschen Juden beim Grenzübertritt die Staatsangehörigkeit und das Vermögen. Die hier festgeschriebene charakteristische Kombination von rassischer Klassifikation, Vermögensfragen und Wohnsitzänderung beziehungsweise Zwangsumsiedlung fand sich erstmals im Rahmen der "Deutschen Volksliste" für das besetzte Polen. Folgt man Essners Darstellung, so war die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz lediglich ein Vehikel für Himmler, um die Definitionsmacht über den Judenbegriff auch im Reichsgebiet an sich zu ziehen, nachdem er sich in den besetzten Gebieten bereits aus allen verwaltungsrechtlichen Bindungen gelöst hatte. Auch die Diskussionen während der Wannseekonferenz und ihren Folgekonferenzen 1942/43 über eine Verschärfung der Verfolgung von "Mischlingen" diskutiert Essner im Hinblick darauf, dass sie das bisherige System der "Nürnberger Gesetze" in Frage stellten. Spätestens hier zeigt sich jedoch, dass das Erklärungsmodell des rassentheoretischen Konfliktes die Vorgänge nur unzureichend erschließen kann. Die neuen mächtigen Akteure, allen voran Heinrich Himmler, lassen sich keinem der beiden rassentheoretischen Ansätze eindeutig zurechnen - wie Essner selbst schreibt - und die Durchsetzung einer bestimmten Rassentheorie tritt als Handlungsmotiv in den Hintergrund. Hinzu kommt, dass Essners Fokus auf die Geschehnisse im Reichsgebiet gerichtet ist und die Entwicklung kaum in die allgemeine Dynamik der "Endlösungs"-Politik einordnet.

Die Studie stützt sich auf eine sehr umfangreiche Grundlage an bekannten und unbekannten Quellendokumenten, die Essner erstmals systematisch im Hinblick auf ihren rassenantisemitischen Gehalt auswertet. Mithilfe ihres Modells der konkurrierenden Rassentheorien kann sie Klarheit in manche unübersichtliche Definitionsdebatte bringen. Für die Zeit vor Kriegsbeginn leistet die Studie von Cornelia Essner damit eine grundlegende und dichte Analyse der antisemitischen Gesetzgebung im "Dritten Reich". Allerdings bietet Essners stellenweise allzu ausführliche und ohne Zusammenfassungen geschriebene Darstellung im Dickicht der Denkschriften, Vermerke, Notizen und Besprechungsprotokolle kaum Orientierungspunkte, um die Aussagen machtpolitisch zu verorten. Dieses Defizit wird vor allem für die Analyse der Kriegszeit relevant, denn der Machtkampf in der "Endlösung der Judenfrage" löste sich zunehmend von dem rassentheoretischen Konflikt, der für Essner den grundlegenden Erklärungsansatz bildet. Hier vermisst man auch die Auseinandersetzung der Autorin mit anderen analytischen Ansätzen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Auf ihre erste Leitfrage nach der Umsetzung des Antisemitismus in praktisches Verwaltungshandeln bietet Cornelia Essner in ihrer Studie schlüssige Antworten, für eine Bearbeitung der zweiten Leitfrage nach dem "Umschlagen zwischen bürokratisch begonnener Judenverfolgung 1933 in den allen menschlichen Gefühlen entblößten Massenmord" (13) überzeugt der Ansatz hingegen nicht.

Rezension über:

Cornelia Essner: Die 'Nürnberger Gesetze' oder Die Verwaltung des Rassenwahns 1933-1945, Paderborn: Ferdinand Schöningh 2002, 477 S., ISBN 978-3-506-72260-7, EUR 50,00

Rezension von:
Christiane Kuller
Historisches Seminar, Ludwig-Maximilians-Universität München
Empfohlene Zitierweise:
Christiane Kuller: Rezension von: Cornelia Essner: Die 'Nürnberger Gesetze' oder Die Verwaltung des Rassenwahns 1933-1945, Paderborn: Ferdinand Schöningh 2002, in: sehepunkte 4 (2004), Nr. 7/8 [15.07.2004], URL: https://www.sehepunkte.de/2004/07/1321.html


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